Datum: 05.05.2020AUSGELAUFEN: SREP-Zuschlag: Wie wird 2020 die Anordnung des Kapitalzuschlags (P2R) im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process-SREP) - gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 6b KWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß den EBA Leitlinien EBA/GL/2014/13 vom 19.12.2014 - erfolgen?
(Geändert am 01.06.2021)
Der Zyklus zur Bestimmung und Anordnung des SREP-Kapitalzuschlags wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. Dies bedeutet, dass die 2020 turnusmäßig anstehenden Neufestsetzungen verschoben werden und damit die bisher festgesetzten Kapitalzuschläge (P2R) für das Jahr 2020 konstant bleiben. Die noch ausstehenden P2R-Festsetzungen für 2019 werden grundsätzlich noch versandt.
Grund für die Aussetzung ist die gegenüber dem Zeitpunkt der Jahresabschlüsse 2019 veränderte Situation.
Zur zeitnahen Berücksichtigung der COVID-19-Situation in der SREP-Kapitalfestsetzung soll nach aktuellem Stand in den Jahren 2021 und 2022 eine Neubestimmung des SREP-Kapitalzuschlags für alle Institute vorgenommen werden. Die genaue Aufteilung der Institute auf die Jahre 2021 und 2022 wird zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.
Bei Fusionen im Jahr 2020 soll, analog zum bisherigen Vorgehen, ein mit dem Gesamtrisikobetrag (TREA, Total Risk Exposure Amount) gewichteter Zuschlag ermittelt werden. Bei auslaufenden Zuschlägen für Neugeschäftsgründungen erfolgt wie bisher ein Erstbescheid.
Die noch ausstehenden Schreiben zur Eigenmittelzielkennziffer (EMZK als deutsche Umsetzung der P2G) auf Basis des LSI-Stresstests 2019 werden ebenfalls weiter durch die BaFin an die Institute versendet.
Bundesbank und BaFin werden weitere Unterlagen der Institute (zum Beispiel Risikoberichte) zur Beurteilung deren aktueller Risikosituation heranziehen.
Im Jahr 2021 wird der Prozess zur Bestimmung und Anordnung des SREP-Kapitalzuschlags wieder aufgenommen (gemäß der neuen Rechtsgrundlage § 6c Abs. 1 i. V. m. § 6b KWG).
Der SREP-Kapitalzuschlag wird zur zeitnahen Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Risikolage in den Jahren 2021 und 2022 für alle Institute neu bestimmt. Institute, die einem jährlichen SREP-Zyklus unterliegen, werden in beiden Jahren einen SREP-Kapitalzuschlag erhalten. Alle übrigen Institute erhalten entweder 2021 oder 2022 einen SREP-Kapitalzuschlag. In den Folgejahren werden die SREP-Kapitalzuschläge unter grundsätzlicher Beachtung des institutsindividuellen SREP-Mindestzyklus von einem bis drei Jahren bestimmt.