BaFin - Navigation & Service

Datum: 30.04.20216. Wie ist mit Inkrafttreten des WpIG mit bestehenden Erlaubnisbescheiden zu verfahren? Müssen Wertpapierinstitute eine neue Erlaubnis beantragen oder gelten nach § 32 KWG erteilte Erlaubnisse weiter?

Dies ist ein Fall der Übergangsregelung des § 86 Absatz 1 WpIG, nach dem für Unternehmen, denen bis zum 26.06.2021 eine Erlaubnis nach § 32 KWG für gewisse Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erteilt wurde, die Erlaubnis nach § 15 WpIG für jene Geschäfte als erteilt gilt.

Sind in einer nach § 32 KWG erteilten Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen enthalten, ist § 86 Absatz 1 WpIG so zu verstehen, dass die Erlaubnis nach § 15 WpIG mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen als erteilt gilt.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback