Datum: 30.04.20216. Wie ist mit Inkrafttreten des WpIG mit bestehenden Erlaubnisbescheiden zu verfahren? Müssen Wertpapierinstitute eine neue Erlaubnis beantragen oder gelten nach § 32 KWG erteilte Erlaubnisse weiter?
Dies ist ein Fall der Übergangsregelung des § 86 Absatz 1 WpIG, nach dem für Unternehmen, denen bis zum 26.06.2021 eine Erlaubnis nach § 32 KWG für gewisse Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erteilt wurde, die Erlaubnis nach § 15 WpIG für jene Geschäfte als erteilt gilt.
Sind in einer nach § 32 KWG erteilten Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen enthalten, ist § 86 Absatz 1 WpIG so zu verstehen, dass die Erlaubnis nach § 15 WpIG mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen als erteilt gilt.