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Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 21.07.2025Wie lange darf eine Überweisung dauern?

Banken und andere Zahlungsdienstleister müssen bei Überweisungen gesetzliche Fristen beachten. Für den Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden gelten folgende Fristen:

  • 1 Geschäftstag für Überweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
  • 2 Geschäftstage für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR, die mittels eines Überweisungsvordrucks beleghaft in Auftrag gegeben werden,
  • 4 Geschäftstage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, auch dann, wenn die Überweisungen mittels eines Überweisungsvordrucks beleghaft in Auftrag gegeben werden,
  • keine Fristvorgaben für Überweisungen außerhalb des EWR.

Der Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden muss den fristgerechten Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers sicherstellen. Der Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers muss den überwiesenen Geldbetrag in der Regel unverzüglich dem Konto des Zahlungsempfängers gutschreiben.

Von den vorstehend genannten Fristen darf in der Regel nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.

Für die Fristberechnung maßgeblich sind die sogenannten Geschäftstage. Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen Banken ihre Schalter nicht öffnen (wie an Heiligabend und Silvester) sind keine Geschäftstage und werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Ausführungsfrist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Überweisungsauftrag des Kunden dessen Zahlungsdienstleister zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags nicht auf einen Geschäftstag, gilt der Überweisungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.

Beispiel bei einem Überweisungsauftrag in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Freitag den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Die Fristberechnung beginnt am Freitag, dem Tag des Zugangs des Auftrags. Der Überweisungsbetrag muss daher nicht am Samstag, sondern erst am Montag (= der dem Zugang des Auftrages folgende Geschäftstag) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Bei einem Überweisungsauftrag mittels Überweisungsvordrucks muss der Überweisungsbetrag am Dienstag eingehen.

Bei Überweisungen, die vor Wochenenden oder Feiertagen erteilt werden, können also mehrere Tage zwischen Auftragserteilung und Gutschrift auf dem Empfängerkonto vergehen, ohne dass die gesetzliche Überweisungslaufzeit überschritten wäre.

Die meisten Zahlungsdienstleister haben zudem in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder ihren "Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr" einen Cut-off-Zeitpunkt bzw. Annahmeschluss festgelegt. Aufträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden behandelt, als seien sie erst am folgenden Bankgeschäftstag eingegangen. Dies gilt auch für online erteilte Überweisungsaufträge. Der Cut-off-Zeitpunkt liegt überwiegend zwischen 17 und 20 Uhr.

Beispiel bei einem Überweisungsauftrag in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Freitagabend nach dem Cut-off-Zeitpunkt den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Dieser Auftrag gilt dann als am Montag zugegangen und die Ausführungsfrist beginnt. Der Überweisungsbetrag muss dann am Dienstag (= der dem Zugang des Auftrags folgende Geschäftstag) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen.

Wenn eine Überweisung verspätet ausgeführt wird, kann der Kunde von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, dass der zu überweisende Betrag so auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Für Folgeschäden aus der Verzögerung können dem Kunden weitere Schadensersatzansprüche zustehen. Ein Zahlungsdienstleister kann die Haftung jedoch in seinen AGB der Höhe nach auf 12.500 Euro für Folgeschäden aus der Verzögerung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzungsmöglichkeit gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ob tatsächlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich hierzu unter anderem an die Schlichtungsstellen der jeweiligen Verbände wenden.

Grundsätzlich müssen die gesetzlich vorgegebenen Überweisungslaufzeiten eingehalten werden. In Ausnahmefällen können jedoch Rückfragen oder Prüfungen erforderlich sein, die eine sofortige Verarbeitung der Überweisung verhindern. Dies kann beispielsweise bei Unklarheiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beauftragung oder Herkunft des Überweisungsauftrags der Fall sein.

Zur Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto lesen Sie bitte die Frage "Mit welcher Wertstellung muss meine Bank eingehende Überweisungen gutschreiben?"

Die hier genannten Fristen gelten nicht für sogenannte Echtzeitüberweisungen. Echtzeitüberweisungen werden an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den Zahlungsbetrag sofort weiter und der Zahlungsdienstleister des Empfängers macht den Zahlungsbetrag innerhalb von zehn Sekunden auf dem Zahlungskonto des Empfängers verfügbar.

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