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Erscheinung:28.12.2020, Stand:geändert am 09.12.2024Wann ist die Zinsanpassungsklausel in meinem Prämiensparvertrag unwirksam und was kann ich dann tun?

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kundinnen bzw. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, deren Höhe meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist.

Unwirksam sind Zinsanpassungsklauseln, die Kreditinstituten das Recht einräumen, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Viele Kreditinstitute verwendeten solche Klauseln in den 1990er- bis 2000er-Jahren in Prämiensparverträgen. Sie lauteten zum Beispiel wie folgt: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % p.a. verzinst." oder auch "Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam."

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte derartige Klauseln bereits im Jahr 2004 für unwirksam und hat diese Einschätzung in mehreren Entscheidungen, zuletzt aus dem Jahr 2024, noch einmal bestätigt.

Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln muss die Anpassung der Zinsen durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung geregelt werden. Viele Kreditinstitute haben jedoch einseitig neue Zinsanpassungsklauseln verwendet, die nicht die vom BGH in mehreren Entscheidungen hierfür festgelegten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Am 9. Juli 2024 hat der BGH erstmals entschieden, welche konkrete Zeitreihe der Deutschen Bundesbank zur Bestimmung des zur Zinsnachberechnung benötigten Referenzzinssatzes herangezogen werden kann und die Zeitreihe „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte" als geeignet eingestuft.

Wenn die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Prämiensparvertrag unwirksam ist, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen. Sie können sich daher an Ihr Kreditinstitut wenden und um eine Zinsnachberechnung unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH bitten. Musterschreiben hierzu stellen die Verbraucherzentralen zur Verfügung.

Wichtig: Eventuelle Ansprüche aus einer Zinsnachberechnung unterliegen der Verjährung. Die BaFin rät betroffenen Prämiensparerinnen und -sparern, sich darüber zu informieren, wann Ansprüche verjähren. Vor einer Verjährung können Sie sich schützen, indem Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden oder Klage einreichen. Alternativ können Sie von Ihrem Kreditinstitut eine schriftliche Bestätigung verlangen, in der es auf die sogenannte Einrede der Verjährung verzichtet.

Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrem Prämiensparvertrag erhalten Sie bei Verbraucherzentralen und Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten.

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