Datum: 01.09.2022Schließen sich die Klassifizierung als Kryptowert und als andere Form von Finanzinstrumenten gegenseitig aus?
Kryptowerte können aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall zugleich auch einer anderen Kategorie Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG bzw. § 2 Abs. 5 WpIG zuzuordnen sein. Die Definition der Kryptowerte umfasst neben Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion, die bisher schon als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG erfasst sind, auch zur Anlage dienende Token, z. B. sog. Security Token und Investment Token, die ggf. auch als Schuldtitel, Vermögensanlage oder Investmentvermögen nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 KWG einzustufen sein können.
Auch Kryptowertpapiere sind damit dem Grunde nach Kryptowerte, es finden jedoch die spezielleren und damit vorrangigen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für elektronische Wertpapiere Anwendung.
Detaillierte Informationen dazu, was unter einem Kryptowert zu verstehen ist, finden Sie in dem Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft, Gliederungspunkt I. 1.