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Datum: 01.09.2022Kryptofondsanteile:

Vergleichbar zur Möglichkeit der Begebung von „Kryptowertpapieren“ im Rahmen des eWpG wurde durch die Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) die Möglichkeit zur Begebung elektronischer Anteilscheine an Investmentvermögen durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister als sogenannte Kryptofondsanteile geschaffen Auf Kryptofondsanteile sind weitestgehend die Regelungen des eWpG (siehe auch: Kryptowertpapiere) anzuwenden (siehe hierzu: Verordnung über Kryptofondsanteile – KryptoFAV).

Bei Kryptofondsanteilen handelt es sich um Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), die als Sondervermögen aufgelegt sind. Für die Auflage sowie Verwaltung von Sondervermögen finden insbesondere die Erlaubnis-, Emissions- und Vertriebsanforderungen des KAGB Anwendung. Darüber hinaus sind bei der Erbringung von Bankgeschäften und Finanz-/Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Kryptofondsanteile durch Dritte die Erlaubnis- bzw. Wohlverhaltensanforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) bzw. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) anwendbar.

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