Stand:geändert am 17.06.2025 | Thema Bedeutende Stimmrechtsanteile Stimmrechtsmitteilungen gemäß §§ 33 ff. WpHG
Gemäß §§ 33 ff. WpHG ist derjenige, dessen direkt gehaltener oder zugerechneter Anteil an Stimmrechten und/oder Instrumenten bestimmte Schwellenwerte berührt, verpflichtet, diese Schwellenberührung(en) dem Emittenten und der BaFin unter Verwendung des verbindlichen Meldeformulars (§ 12 Abs. 1 WpAV) mitzuteilen.
Elektronische Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen
Mitteilungen über Änderungen bedeutender Stimmrechtsanteile sind in elektronischer Form an die BaFin und die Gesellschaft zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die BaFin hat über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin zu erfolgen.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung kann der Meldepflichtige im Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ ein Online-Formular nutzen, das diverse Ausfüllhilfen bereitstellt. Alternativ kann eine nach den Vorgaben der BaFin erstellte Stimmrechtsmitteilung im Format XML über den SOAP-Webservice der BaFin oder per upload der Stimmrechtsmitteilung elektronisch übermittelt werden. Weitere Infos finden Sie unten unter “Zusatzinformationen”.
Durch die „elektronische Stimmrechtsmitteilung“ soll insbesondere dem Emittenten die Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilung erleichtert werden. Daher macht die das elektronische Meldeverfahren konkretisierende StimmRMV besondere Vorgaben für die elektronische Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an den Emittenten: Neben einem „lesbaren“ Dateiformat muss der Emittent die Stimmrechtsmitteilung im Format XML erhalten, die er für die Veröffentlichung verwenden kann. Die Stimmrechtsmitteilung, die für die elektronische Übermittlung an den Emittenten geeignet ist, erhält der Mitteilungspflichtige in seinem MVP-Benutzerkonto gleichzeitig mit der Information über die erfolgreiche Übermittlung der Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt in Form eines ZIP-Archivs. Eine Stimmrechtsmitteilung gemäß §§ 33 ff. WpHG ist erst dann rechtwirksam abgegeben, wenn sie sowohl an den Emittenten als auch an die BaFin übermittelt worden ist.
Sie können nach Registrierung auf der MVP die Zulassung zum Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ beantragen. Sie werden nach Übersendung des unterschriebenen und eingescannten Zulassungsantrags an die BaFin zeitnah freigeschaltet. Der Zulassungsantrag kann direkt innerhalb der MVP hochgeladen werden. Bitte beantragen Sie rechtzeitig die Zulassung zum Fachverfahren.
Hinweis
Sie können das Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ testen. Über das Test-Verfahren werden elektronische Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtswirksam übermittelt. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Seite des Fachverfahrens „TEST_Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“.
Technische Fragen zum elektronischen Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ richten Sie bitte an: stimmrechte-support@bafin.de.
Bei technischen Fragen oder Problemen betreffend Ihre Registrierung und die Nutzung der MVP wenden Sie sich bitte an den technischen Support: mvp-support@bafin.de.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass elektronische Stimmrechtsmitteilungen erst ab dem Zeitpunkt der Freischaltung zum Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ übermittelt werden können. Über die erfolgte Freischaltung werden Sie entsprechend Ihrer Angaben bei der Registrierung auf der MVP per E-Mail informiert.