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Stand:geändert am 17.10.2019 | Thema OTC-Derivate Clearingpflicht bei Derivaten

Aus Art. 4 Abs. 1 EMIR ergibt sich, dass nach Inkrafttreten entsprechender Rechtsakte und dem Ablauf bestimmter vorgesehener Übergangsfristen eine Clearingpflicht für die dort aufgeführten und in dem Register nach Art. 6 EMIR aufgenommenen Gruppen von Derivatekontrakten besteht, soweit solche OTC-Derivatekontrakte zwischen bestimmten Gegenparteien abgeschlossen werden.

Welche Geschäfte sind clearingpflichtig?

Die Clearingpflicht wird seitens der EU-Kommission durch einen Rechtsakt festgestellt. ESMA hat nach Art. 6 EMIR ein öffentliches Register mit den Derivaten zu führen, für die eine Clearingpflicht in der EU gilt.

Wer ist clearingpflichtig?

Soweit ein Finanzinstrument grundsätzlich in dem Register nach Art. 6 EMIR aufgenommen ist, gilt eine Clearingpflicht allerdings nur, wenn das Geschäft zwischen

  • zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingung des Art. 4a Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllen,
  • einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingung des Art. 4a Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllt und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Art. 10 Abs. 1 b) Unterabsatz 2 EMIR erfüllt,
  • zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen des Art. 10 Abs. 1 b) Unterabsatz 2 EMIR erfüllen,
  • einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingung des Art. 4a Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllt oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Art. 10 Abs. 1 b) Unterabsatz 2 EMIR erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union ansässig wäre, andererseits,

abgeschlossen wurde und der betreffende Kontrakt (in zeitlicher Hinsicht) nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wurde, geschlossen oder verlängert wurde.

Mit dem EMIR-Refit ist die nachträgliche Überführung bilateraler OTC-Geschäfte ins zentrale Clearing (Frontloading) weggefallen (Art. 4 Abs. 1 b (ii) EMIR a.F.).

Derzeit besteht eine Clearingpflicht für bestimmte Zinsderivate (siehe Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 (ABl. vom 01.12.2015, L 314/18) sowie Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 (ABl. vom 20.07.2016, L 195/3), korrigiert durch Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 vom 21.07.2017 (ABl. L 196/56) und für bestimmte Kreditderivate (siehe Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 (ABl. vom 19.04.2016, L 103/5). Ein Überblick über die clearingpflichtigen Derivate findet sich bei ESMA.

Ab wann gilt die Clearingpflicht?

Dies richtet sich nach dem Status der jeweiligen Gegenparteien. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 in Bezug auf Zinsderivate ist zum 21.12.2015, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 in Bezug auf Kreditderivate ist zum 09.05.2016, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 in Bezug auf weitere Zinsderivate ist zum 09.08.2016 in Kraft getreten. Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 vom 10.06.2016 (einschließlich der Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10.06.2016) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/751 vom 16.03.2017 wird darüber hinaus ein späterer Beginn der Clearingpflicht für bestimmte Gegenparteien angeordnet.

Während die Clearingpflicht für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 und 2 schon gilt, werden finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 – soweit sie nach Art. 4a EMIR clearingpflichtig sind - vier Monate nach dem 17.06.2019, dem Tag des Inkrafttretens des EMIR-REFIT, clearingpflichtig.

Wie ist die Clearingpflicht zu erfüllen?

Um die Clearingpflicht zu erfüllen, muss ein Anschluss an eine CCP gegeben sein. Dies kann entweder mittels einer Clearingmitgliedschaft oder mittels einer indirekten Verbindung zu einer CCP erfolgen.

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Mitteilung nach Art. 9 EMIR (xls)

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