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Stand:geändert am 12.06.2025 | Thema Ad-hoc-Publizität Ad-hoc-Publizität

Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – MAR) verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen, damit andere Marktteilnehmer nicht gegenüber Insidern benachteiligt werden. Für Kryptowerte ergeben sich aus der MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114) entsprechende Veröffentlichungspflichten im Hinblick auf Insiderinformationen.

Nur wenn alle Marktbeteiligten schnell und umfassend über Insiderinformationen aufgeklärt sind, können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt. Verpflichtete müssen daher unverzüglich – also ad hoc – die Öffentlichkeit über unbekannte Umstände aus ihrem Unternehmen ins Bild zu setzen, wenn diese so beschaffen sind, dass sie auf den Preis des Finanzinstruments bzw. den Kurs des Kryptowerts einwirken können und wenn sie das Unternehmen unmittelbar betreffen (Art. 17 Abs. 1 MAR, Art. 88 Abs. 1 MiCA-Verordnung).
Zur Veröffentlichung von Insiderinformationen in Bezug auf Finanzinstrumente ist der Emittent laut Gesetz verpflichtet, ein weitverbreitetes elektronisch betriebenes Informationssystem und ein Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung zu benutzen. Zudem muss er diese Veröffentlichungen an dasNur wenn alle Marktbeteiligten schnell und umfassend über Insiderinformationen aufgeklärt sind, können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt. Verpflichtete müssen daher unverzüglich – also ad hoc – die Öffentlichkeit über unbekannte Umstände aus ihrem Unternehmen ins Bild zu setzen, wenn diese so beschaffen sind, dass sie auf den Preis des Finanzinstruments bzw. den Kurs des Kryptowerts einwirken können und wenn sie das Unternehmen unmittelbar betreffen (Art. 17 Abs. 1 MAR, Art. 88 Abs. 1 MiCA-Verordnung).

Zur Veröffentlichung von Insiderinformationen in Bezug auf Finanzinstrumente ist der Emittent laut Gesetz verpflichtet, ein weitverbreitetes elektronisch betriebenes Informationssystem und ein Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung zu benutzen. Zudem muss er diese Veröffentlichungen an das Unternehmensregister weiterleiten, welches sie dann speichert. Verfügt der Emittent über eine Internetseite, muss die Insiderinformation für mindestens fünf Jahre auch dort für die Öffentlichkeit eingestellt werden. Ähnliche Pflichten zur Verbreitung und Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite und in Medien gibt es für Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen. Hintergrund ist, dass Insiderinformationen diskriminierungsfrei an einen größtmöglichen Empfängerkreis, unentgeltlich und europaweit zeitgleich verbreitet werden. Außerdem müssen die Insiderinformationen der BaFin übermittelt werden.

Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, deren Emissionen bestimmte Mindestschwellen überschreiten, sind schließlich verpflichtet, Insiderinformationen in Bezug auf ihnen gehörende Emissionszertifikate, die sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit benötigen, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt zu geben. Dazu gehört etwa die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit von Anlagen.

Veröffentlicht ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, verspätet, falsch oder nur unvollständig, kann die BaFin Bußgelder verhängen. Sie prüft dabei auch, inwiefern Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Anbieter von Kryptowerten und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, gesetzliche Befreiungsmöglichkeiten ordnungsgemäß genutzt haben.

Ergänzt werden Art. 17 MAR und Art. 88 MiCA-Verordnung auf europäischer Ebene durch verschiedene Level 2- und Level 3-Maßnahmen, national aber auch weiterhin durch das WpHG, die WpAV, das KMAG und die Kryptomärktemitteilungs-Verordnung (KMMV). Darüber hinaus hat die BaFin einen Emittentenleitfaden veröffentlicht, um den Emittenten von Finanzinstrumenten weitere Orientierungshilfe zu geben.

Kontakt

Sollten Sie weitere Fragen haben, die in den FAQ keine Klärung finden, richten Sie diese bitte an marktueberwachung@bafin.de.

Kryptomarktspezifische Fragen richten Sie bitte an WA2MiCA@bafin.de.

Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

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Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung (MAR)

BaFin wendet aktualisierte ESMA-Leitlinien uneingeschränkt an

Kon­sul­ta­ti­on 18/2020

Leitlinien zur Bestimmung allgemeiner Kriterien für Ad-hoc-Publizitätspflichten und Aufschubmöglichkeiten für Kredit- und Finanzinstitute betreffend bankaufsichtliches Handeln und Abwicklung als Annex zum Emittentenleitfaden, Modul C, Regelungen aufgrund der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Zur An­wend­bar­keit der ES­MA-Leit­li­ni­en für den Auf­schub der Of­fen­le­gung von In­si­de­r­in­for­ma­tio­nen

Schreiben der BaFin zur Anwendung der „Leitlinien über die berechtigten Interessen des Emittenten für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen und über Fälle, in denen der Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen“ von ESMA

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