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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzungen betreffend das in Art. 19 Abs. 11 angeordnete Handelsverbot können jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bzw. gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit bis zu einer Million Euro geahndet werden, vgl. § 120 Abs. 18 i. V. m. Abs. 15 Nr. 22 WpHG. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Führungskraft ein Geschäft oder ein Geschäft für Dritte innerhalb des 30-tägigen Handelsverbotszeitraums tätigt.

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