Thema Informationspflichten für Emittenten Erleichterungen für KMU-Emittenten
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Eine Ausnahme gilt gemäß Art. 18 Abs. 6 MAR für Emittenten am sog. KMU-Wachstumsmarkt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 MAR.1 Sie sind von der Listenführungspflicht befreit, müssen aber gleichwohl auf Anfrage der BaFin eine Insiderliste entsprechend der Vorlage in Anhang II DVO (EU) 2016/3472 und mittels eines Formats, das Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen wahrt, übermitteln, Art. 3 DVO (EU) 2016/347 (vgl. auch Abschnitt V.4.2).
Fordert die BaFin eine Insiderliste von einem KMU-Emittenten an, so bestehen Erleichterungen in Bezug auf die private Adresse und die private Telefonnummer des Insiders. Sofern diese Daten dem Emittenten zum Zeitpunkt der Anforderung durch die BaFin nicht bekannt sind, sind sie nicht mitzuliefern. Das Geburtsdatum des Insiders ist bei Listen von KMU-Emittenten nur anzugeben, wenn keine nationale Identifikationsnummer vorhanden ist.
Wie auch Emittenten außerhalb von KMU-Wachstumsmärkten, sind KMU-Emittenten dazu verpflichtet, die Personen, die Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen haben, zu belehren und auf die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen. Im Vergleich zu Nicht-KMU-Emittenten entfällt allerdings das Erfordernis der Bestätigung des Erhalts der Belehrung durch die belehrten Personen.
Fußnoten:
- 1 Mit Geltung der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten („KMU-Wachstumsmarkt-Verordnung“), ABl. EU Nr. L 320, S. 1, zum 01.01.2021 wird Art. 18 Abs. 6 MAR u.a. insoweit geändert werden, als Emittenten an einem KMU-Wachstumsmarkt in ihre Insiderliste nur sog. permanente Insider aufnehmen müssen, es sei denn, die Mitgliedstaaten treffen abweichende Regelungen. In diesem Fall gelten auch andere Anforderungen hinsichtlich der in die Insiderliste aufzunehmenden Angaben.
- 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU Nr. L 65, S. 49.