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Stand:geändert am 17.06.2025 | Thema Geldwäschebekämpfung BaFin-Vorgaben

Gemäß § 51 Abs. 8 GwG stellt die BaFin den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise u. a. für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

Ebenfalls erlässt die BaFin in regelmäßigen Abständen Rundschreiben und gibt Hinweise zu Themen, die die Prävention von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung betreffen.

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Veröffentlichungen zum Thema

All­ge­mein­ver­fü­gung be­züg­lich der Rück­nah­me von Frei­stel­lun­gen von Vor­schrif­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes

Bekanntmachung vom 30. Juni 2025 nach § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum 1. Juli 2025 bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG).

Geld­wä­sche­ge­setz: Ba­Fin nimmt Frei­stel­lun­gen zu­rück

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie im Geldwäschegesetz ermöglichte Freistellungen zurücknimmt. Die Änderungen werden zum 10. Juli 2027 wirksam.

Prä­ven­ti­on von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung: An­zei­ge­pflich­ten di­gi­tal er­fül­len

Ab dem 13. Juni 2025 bietet die Finanzaufsicht BaFin auf ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) ein neues Fachverfahren an. Erstmals können Verpflichtete ihre geldwäscherechtlichen Anzeigepflichten digital, schnell und nachweisbar erfüllen.

An­hö­rung zur All­ge­mein­ver­fü­gung be­züg­lich der Rück­nah­me von Frei­stel­lun­gen von Vor­schrif­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes (GwG)

Die BaFin-Exekutivdirektorin Abwicklung und Geldwäscheprävention, Birgit Rodolphe, beabsichtigt, Freistellungen von Vorschriften des GwG zurückzunehmen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gibt sie hiermit Gelegenheit, sich dazu bis zum 20. Juni 2025 zu äußern. Die von ihr beabsichtigte Verfügung hat folgenden Wortlaut:

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