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Erscheinung:02.02.2023, Stand:geändert am 27.09.2023Wer wird nicht von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung geschützt?

Die Einlagen von Privatkunden, Personen- und Kapitalgesellschaften sind nach dem Einlagensicherungsgesetz geschützt. Nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt werden insbesondere staatliche Stellen und Unternehmen der Finanzwirtschaft. Staatliche Stellen sind unter anderem Gemeinden, Kreise, Bundesländer und der Bund selbst. Unternehmen der Finanzwirtschaft sind unter anderem Banken, Versicherungen, Pensionsfonds und Finanzdienstleister. Eine Auflistung nicht entschädigungsfähiger Einlagen, zumeist Einlagen von institutionellen Anlegern, findet sich in § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG).

Staatliche Stellen und Unternehmen der Finanzwirtschaft wurden in der Vergangenheit von der freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbands deutscher Banken (ESF) abgesichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ESF wurden aber insoweit geändert. Ein Schutz der Einlagen von staatlichen Stellen und Unternehmen der Finanzwirtschaft besteht mithin nur noch im Rahmen einer Nachhaftung für bereits längerfristig bestehende Einlagen. Eine Nachhaftung des ESF kommt möglicherweise in Frage, wenn eine Gemeinde eine Einlage vor dem Jahr 2019 getätigt hat, da zu diesem Zeitpunkt staatliche Stellen noch vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds abgesichert wurden. Fragen über den Schutzumfang der freiwilligen Einlagensicherung richten Sie bitte an den Einlagensicherungsfonds.

Das Anlegerentschädigungsgesetz schützt Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften von privaten Anlegerinnen und Anlegern und kleinen Unternehmen. Im Unterschied zur Einlagensicherung haben große Unternehmen (Kapitalgesellschaften, die nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind, einen Lagebericht zu erstellen) neben institutionellen Anlegern keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen Anleger findet sich in § 3 Abs. 2 Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG).

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