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Stand:geändert am 08.05.2025 | Thema Nachhaltigkeit ESG im Risikomanagement
ESG-Risiken, also Risiken aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) oder Unternehmensführung (Governance), können die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage beaufsichtigter Unternehmen beeinträchtigen. Für die BaFin ist ein effektives ESG-Risikomanagement der beaufsichtigten Unternehmen daher besonders wichtig.
Die BaFin behandelt ESG-Risiken nicht als neue Risikoart. Vielmehr wirken sich ESG-Risiken in den für die verschiedenen Aufsichtsbereiche der BaFin etablierten Risikokategorien aus: in den Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, den operationellen Risiken inkl. Compliancerisiken sowie in den versicherungstechnischen, strategischen und Reputationsrisiken.
Angesichts des derzeitigen Regulierungsstands und mit Blick auf die verfügbaren Daten liegt der Fokus der BaFin derzeit auf den umweltbezogenen finanziellen Risiken. Auf deren Management bezieht sich daher auch einer der fünf Handlungsschwerpunkte der Sustainable Finance Strategie der BaFin .
Umweltbezogene finanzielle Risiken werden wie folgt unterschieden:
- Physische Risiken ergeben sich beispielsweise aus Extremwetterereignissen wie extremer Dürre, Überflutungen oder Waldbränden und deren Folgen.
- Transitorische Risiken treten bei der Umstellung auf eine nachhaltige, kohlenstoffarme Wirtschaft auf. So können politische Maßnahmen dazu führen, dass fossile Energieträger teurer werden. Neue gesetzliche Vorgaben können zum Beispiel zur Folge haben, dass Gebäude oder Anlagen saniert oder erneuert werden müssen, wodurch hohe Investitionskosten entstehen können.
Beaufsichtigte Unternehmen in der Pflicht
Die BaFin ist seit längerem bestrebt, bei den beaufsichtigten Unternehmen sukzessive das Bewusstsein für physische und transitorische Risiken zu stärken. Diese beinhalten u.a. Klima- und Umweltrisiken wie z.B. den Verlust der Biodiversität.
Fokusthema physische Risiken
Klima- und wetterbedingte Katastrophen wie Dürren, Hitzewellen und Überschwemmungen treten weltweit häufiger auf, ihre Intensität steigt. Unternehmen aus der Finanzwirtschaft müssen solche physische Risiken angemessen in ihr Risikomanagement integrieren.
Im vergangenen Jahr führte die BaFin eine Untersuchung zu physischen Risiken bei kleineren oder mittelgroßen Banken und Versicherern durch. Erste Erkenntnisse hat die Finanzaufsicht auch in ihren „Risiken im Fokus 2025“ veröffentlicht. Die Untersuchung zeigte, dass es im Bankenbereich noch Aufholpotential gibt, insbesondere bei der Integration von quantitativen Daten in das Risikomanagement.
Versicherungen sind bei der Berücksichtigung von Naturkatastrophenrisiken aufgrund ihres Geschäftsmodells weiter fortgeschritten. Sie sollten nach Ansicht der BaFin jedoch überprüfen, ob ihr bisheriges Vorgehen (Risikomanagement) angesichts der aktuellen Geschwindigkeit des Klimawandels noch ausreichend ist.
BaFin-Präsident Mark Branson betonte im Januar 2025: „Beaufsichtigte Unternehmen müssen sich weiter eingehend mit den physischen Risiken des Klimawandels befassen und sie insbesondere in alle Bereiche ihres Risikomanagements integrieren. Wir sollen nicht auf die nächste Katastrophe warten.“
Aufsichtliche Erwartungen
Die BaFin integriert ihre Erwartungen in puncto ESG-Risiken auch in ihre Verwaltungspraxis. Maßgeblich sind hier die entsprechenden Rundschreiben wie z.B.
- Für Banken die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), deren 7. Novelle im Juni 2023 veröffentlicht wurde, (aktuelle MaRisk, 8. Novelle).
- Für Versicherungsunternehmen1 das neue „Rundschreiben zum Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle – PPP) von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (PPP-Rundschreiben) , das die BaFin am 06. März 2025 veröffentlicht hat. Für Versicherungsunternehmen hat die Finanzaufsicht zudem die geänderten aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (MaGo für SII-VU) bis Ende Februar 2025 konsultiert.
- Für Institute, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz fallen, die ZAG MaRisk.
Fußnote
- 1 Unter anderem für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und für kleine Versicherungsunternehmen gibt es eigenständige Mindestanforderungen für die Geschäftsorganisation. Für diese Einrichtungen und Unternehmen gelten die im Merkblatt Nachhaltigkeitsrisiken enthaltenen Anforderungen.