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Datum: 07.03.2024In welcher Sprache sind die Unterlagen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzureichen?

Die Amtssprache in Deutschland ist Deutsch. Neben der Einreichung in Deutsch können die Anträge und Unterlagen gem. § 4j FinDAG grundsätzlich auch – ganz oder teilweise - in Englisch eingereicht werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Bundesanstalt gem. § 4j Abs. 1 Satz 2 FinDAG jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen kann. Darüber hinaus sollte insbesondere vor dem Hintergrund der mit der Einführung des KrZwMG verbundenen engen Fristen die in § 4j Abs. 2 Satz 2 FinDAG geregelte Hemmung bei Verlangen von Übersetzungen durch die Bundesanstalt beachtet werden.

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