Datum: 08.05.2024Wann muss meine Bank gekündigte Genossenschaftsanteile auszahlen?
Bei Genossenschaftsanteilen handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung und nicht um ein Bankgeschäft. Einzelheiten der Beziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern lassen sich der entsprechenden Satzung und dem Genossenschaftsgesetz entnehmen. Das Gesetz sieht eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahrs vor. Die Auszahlung eines durch Kündigung entstandenen Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes im darauffolgenden Geschäftsjahr binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, nachdem die Vertreterversammlung den Jahresabschluss der Genossenschaft festgestellt hat. Es besteht für den Zeitpunkt vom 31. Dezember bis zur Auszahlung kein Dividendenanspruch. In der Satzung der jeweiligen Genossenschaft können diese jedoch die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens anders regeln. Eine Genossenschaftsbank kann daher eigenständig entscheiden, wie sie die Kündigung bzw. Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in ihrer Satzung regelt. Die BaFin kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die Regelungen der Satzung keinen Einfluss nehmen. Letztendlich hätte allein ein Gericht darüber zu entscheiden, ob das Vorgehen des Instituts den in seiner Satzung festgelegten Regelungen entspricht bzw. ob Ihnen entgegen den Regelungen der Satzung auch ein fristloses Kündigungsrecht hinsichtlich Ihrer Genossenschaftsanteile zusteht.