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Erscheinung:08.08.2024 | Thema Bilanzkontrolle, Maßnahmen Bekanntmachung zur DDA ETP GmbH: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 und den zugehörigen Lagebericht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 und der zugehörige Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021 der DDA ETP GmbH – bis zum 13. Dezember 2022 Iconic Funds BTC ETN GmbH –, Frankfurt am Main, (Gesellschaft) fehlerhaft sind. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.

  1. a. In der Bilanz weist die Gesellschaft die Kapitalrücklage um rund 166 Tausend Euro zu hoch aus.

    Der Ausweis der Zuzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von rund 166 Tausend Euro verstößt gegen § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Verbindung mit § 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB. Danach ist als Kapitalrücklage der Betrag von sogenannten anderen Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital auszuweisen, die zum Abschlussstichtag geleistet worden sind. Die Zuzahlung wurde vorliegend im Wege der Begründung einer Forderung der Gesellschaft gegen die Alleingesellschafterin geleistet. In solchen Fällen darf die Zuzahlung bilanziell nicht erfasst werden, bevor die Forderung rechtlich beziehungsweise wirtschaftlich entstanden ist. Da die Zuzahlungspflicht der Alleingesellschafterin vorliegend erst am 31. März 2022 vereinbart wurde, war sie rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden. Eine wirtschaftliche Betrachtung führt vorliegend nicht zu einer abweichenden zeitlichen Zuordnung. Somit war die Zuzahlung zum 31. Dezember 2021 nicht geleistet und hätte nicht in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen.


    b. In der Bilanz weist die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen um rund 166 Tausend Euro zu niedrig aus.

    Der niedrigere Ansatz der Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen verstößt gegen § 246 Absatz 1 Sätze 1 und 3 HGB in Verbindung mit § 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB, wonach sämtliche zum Abschlussstichtag bestehende Schulden in der Bilanz des Schuldners auszuweisen sind. Zum Abschlussstichtag bestand eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber der Alleingesellschafterin aus der Inanspruchnahme von Darlehen in Höhe von rund 166 Tausend Euro. Erst am 31. März 2022 und damit nach dem Abschlussstichtag wurde die Verbindlichkeit im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen gebracht. Die Aufrechnung wirkt nicht auf den Abschlussstichtag zurück. Die Verbindlichkeit wäre demnach in der Bilanz auszuweisen gewesen.

  2. In der Kapitalflussrechnung erfasst die Gesellschaft Geschäftsvorfälle, die nicht zahlungswirksam waren, als zahlungswirksam. Dies betrifft in voller Höhe die Zeilen „Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen“ (rund 41 Tausend Euro), „Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind“ (rund 187 Tausend Euro), „Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen“ (rund 166 Tausend Euro) und „Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten“ (negativ in Höhe von rund 5.855 Tausend Euro) sowie in Höhe von rund 6.250 Tausend Euro die Zeile „Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind“.

    Dies verstößt gegen § 264 Absatz 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 264d HGB. Danach hat die Gesellschaft eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, in der Bewegungen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in der Berichtsperiode ausgewiesen werden. Die Begebung von Anleihen gegen Bitcoins – ausgewiesen als negative Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen (das heißt als Einzahlungen) sowie als sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind – geht nicht mit dem Zufluss oder Abfluss von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten einher. Der Vorgang ist daher nicht zahlungswirksam und hätte nicht als Ein- beziehungsweise Auszahlungen ausgewiesen werden dürfen.

    Dies gilt in gleicher Weise für die die anschließende Verwaltung von Bitcoins gegen ein in Bitcoins geleistetes Entgelt. Der Vorgang wurde daher zu Unrecht als Einzahlungen von Kunden für Dienstleistungen ausgewiesen.
    Nicht zahlungswirksam ist auch die Aufrechnung einer Forderung gegen die Forderung eines anderen. Die Pflicht der Alleingesellschafterin zur Aufwandsübernahme wurde vorliegend durch Aufrechnung gegen die Pflicht der Gesellschaft auf Darlehensrückzahlung zum Erlöschen gebracht. Daher hätte die Gesellschaft die Übernahme von Aufwendungen durch die Alleingesellschafterin nicht als sonstige Einzahlung, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen ist, ausweisen dürfen.

    Nicht zahlungswirksam ist schließlich die bloße Begründung einer Zahlungspflicht. Die Zuzahlung in die Kapitalrücklage durch die Alleingesellschafterin wurde vorliegend durch Vereinbarung einer Leistungspflicht bewirkt. Der Vorgang hätte daher nicht als Einzahlung aus Eigenkapitalzuführungen gezeigt werden dürfen.


  3. a. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist ein gesonderter Ausweis des Ertrags in Höhe von rund 83 Tausend Euro aus der Veränderung der bilanzierten latenten Steuern nicht erfolgt.

    Dies verstößt gegen § 274 Absatz 2 Satz 3 HGB, wonach der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen ist. Die Gesellschaft hätte eine solche Angabe vornehmen müssen, da sie im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 das Wahlrecht nach § 274 Absatz 1 Sätze 2 und 4 HGB zur Aktivierung von latenten Steuern aus Verlustvorträgen ausübte.

    b. Im Anhang wurde der ausschüttungsgesperrte Betrag im Sinne des § 268 Absatz 8 Satz 2 HGB aus der Aktivierung latenter Steuern in Höhe von 83 Tausend Euro nicht angegeben.

    Dies verstößt gegen § 285 Nummer 28 HGB, wonach der Gesamtbetrag der ausschüttungsgesperrten Beträge im Sinne des § 268 Absatz 8 HGB, aufgegliedert unter anderem in Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern, anzugeben ist. Die Gesellschaft hätte eine solche Angabe vornehmen müssen, da infolge der Aktivierung latenter Steuern ein Aktivsaldo besteht, der nach § 268 Absatz 8 Satz 2 HGB zu einer Ausschüttungssperre führt.

    c. Der Anhang enthält nicht die Angabe, auf welchen steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

    Dies verstößt gegen § 285 Nummer 29 HGB, wonach anzugeben ist, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Die Gesellschaft hätte eine solche Angabe vornehmen müssen, da sie in Höhe von rund 83 Tausend Euro aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen angesetzt hat.


  4. Im Anhang wurde nicht angegeben, welche Methode zur Bewertung der wirksamen Teile der Bewertungseinheiten aus gehaltenen Bitcoins und begebenen Anleihen angewandt worden ist.

    Dies verstößt gegen § 284 Absatz 2 Nummer 1 HGB, wonach die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden müssen. Die Gesellschaft hätte eine solche Angabe zur Methode der Bewertung der wirksamen Teile der Bewertungseinheiten vornehmen müssen, da sie sonstige Vermögensgegenstände aus gehaltenen Bitcoins und Verbindlichkeiten aus begebenen Anleihen zu Bewertungseinheiten nach § 254 HGB zusammengefasst hat.


  5. Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, sowie Art und Form der Sicherheiten wurden im Anhang nicht angegeben.

    Dies verstößt gegen § 285 Nummer 1 Buchstabe b HGB, der vorgibt, dass der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben ist, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten. Die Gesellschaft hätte diese Angaben hinsichtlich der begebenen Anleihen machen müssen, da für diese Sicherungsrechte bestehen.

  6. Die Gesellschaft gab zu Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung und außergewöhnlicher Bedeutung in Höhe von rund 187 Tausend Euro im Anhang nicht den Betrag und die Art an.

    Dies verstößt gegen § 285 Nummer 31 HGB, der vorgibt, dass jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Demnach hätte die Gesellschaft hinsichtlich der Übernahme von Aufwendungen durch die Alleingesellschafterin in Höhe von insgesamt rund 187 Tausend Euro, die sie im Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweist, Betrag und Art im Anhang angeben müssen. Es handelt sich hierbei mit Blick auf die übrigen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten um Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung und außergewöhnlicher Bedeutung.

  7. Die Ausführungen im Lagebericht zu Geschäftsverlauf und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild.

    Dies verstößt gegen § 289 Absatz 1 Satz 1 HGB, wonach im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Gesellschaft hätte demnach die Ertragslage und in diesem Zusammenhang die Haupteinnahmequellen und das Geschäftsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen müssen. Dazu steht es im Widerspruch, dass die Gesellschaft im Lagebericht ausführt, die im Jahr 2021 erzielten Erlöse in Höhe von rund 228 Tausend Euro stammten hauptsächlich aus Verwaltungsgebühren, was unzutreffend ist, und die Ertragslage im Jahr 2021 sei als positiv und stabil einzuschätzen, was angesichts des Geschäftsergebnisses des Jahres 2021 und des Vorjahres unschlüssig ist.


  8. Die Ausführungen im Lagebericht zu den regulatorischen Risiken vermitteln nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Annahmen, auf denen die Risikobeurteilung beruht.

    Dies verstößt gegen § 289 Absatz 1 Satz 4 HGB, wonach im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist sowie zugrunde liegende Annahmen anzugeben sind. Die Darstellung der zugrunde liegenden Annahmen darf dabei weder einseitig positiv noch negativ erfolgen. Vielmehr muss die Gesellschaft den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ausgewogen berichten, auf welcher Grundlage ihre Risikobeurteilung beruht. Hiergegen verstößt es, dass die Gesellschaft ausführt, dass zahlreiche Finanzaufsichtsbehörden eine pragmatische Haltung zu Kryptowährungen als Anlageklasse eingenommen hätten, um dem wachsenden Interesse der Investmentgemeinschaft an Kryptowährungen Rechnung zu tragen, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass verschiedene Aufsichtsbehörden, darunter die Bundesanstalt, Anleger vor den Risiken von Investments in Kryptowerten wiederholt gewarnt hatten.

  9. Die Gesellschaft hat im Lagebericht die wesentlichen Merkmale ihres internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nicht beschrieben.

    Dies verstößt gegen § 289 Absatz 4 HGB, wonach im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben sind. Die Berichtspflicht folgt bereits daraus, dass überhaupt ein internes Kontroll- und Risikomanagementsystem vorhanden ist, und ist nicht von der Effektivität des Systems abhängig. Da die Geschäftsführung der Gesellschaft vorliegend die Einrichtung eines internen Kontroll- und Risikomanagementsystems beschlossen hatte, hätte sie dessen wesentliche Merkmale im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess im Lagebericht beschreiben müssen.

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