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Erscheinung:28.11.2024 | Thema Abwicklung Konsultation 10/2024, Entwurf des Rundschreibens Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit von Übertragungen in der Abwicklung (MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente)

Konsultation MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich den Entwurf des Rundschreibens zur zweiten Version der Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit von Übertragungen in der Abwicklung (MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente V2) zur öffentlichen Konsultation vor.

Das Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen im Sinne von Artikel 2 SRM-VO und Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SAG in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM-VO fallen. Dieses Rundschreiben gilt grundsätzlich nicht für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht.

Bei dem vorliegenden Entwurf handelt es sich um die zweite Version des Rundschreibens zur Operationalisierung von Abwicklungsstrategien, die eine Übertragung vorsehen: Instrument der Unternehmensveräußerung (Asset und Share Deal), Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut (Asset und Share Deal) und Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Als Ergänzung zur Vorversion enthält das Rundschreiben ein Datenkonzept für den Fall einer Separierung – das heißt, wenn ein strukturelles Abwicklungsinstrument in Form eines Asset Deals geplant ist. Hierbei handelt es sich um ein allgemeines Standard-Datenmodell, dass im Einzelfall vom Institut und in Abstimmung mit der BaFin angepasst und erweitert werden muss. Um die Proportionalität und Datenkonsistenz der Anforderung zu gewährleisten, wird bei den Datenanforderungen möglichst weitgehend auf dem Datenkonzept des BaFin-Rundschreibens MaBewertung (Stufe 2) aufgesetzt.

Der Erfüllungsaufwand zu dem Rundschreiben stellt sich wie folgt dar:
Zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, welcher nicht bereits durch die geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU („BRRD“) und durch das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG) vorgegeben ist, entsteht durch dieses Rundschreiben weder für die Institute noch für die BaFin.
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 in Verbindung mit Nummer 9 von Abschnitt C des Anhangs der BRRD prüft die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde bei der Beurteilung potentieller Hindernisse für die Abwicklung, ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen. Hierzu zählt auch, ob das Institut bzw. die Gruppe fähig ist, die benötigten Informationen, Prozesse, Strukturen und Systeme für die erfolgreiche Durchführung einer Übertragung von Anteilen, Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen im Rahmen der Anwendung der Instrumente der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut oder der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 24 bis 26 SRM-VO bzw. § 107 SAG vorhalten zu können.

Im Einzelnen:

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Der Entwurf selbst führt nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Institute nicht.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung:

Für die BaFin, den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „ABF 14-K4201/00031#00001“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 10/2024“ bis zum

09.01.2025

bitte ausschließlich per E-Mail an die Adresse Konsultation-10-24@bafin.de abzugeben.

Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der Homepage der BaFin im Internet zu veröffentlichen, um die Transparenz meines Verwaltungshandelns zu erhöhen. Daher bitte ich mitzuteilen, ob Sie in die Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme, deren Weitergabe an Dritte oder deren Verwertung ausdrücklich einwilligen, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme möglicherweise erhaltenen vertraulichen Informationen. Sollte Ihre Stellungnahme vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten enthalten, möchte ich Sie bitten, mir auch den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung dieser Informationen zu übermitteln.

Außerdem bitte ich Sie, Ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (zum Beispiel als Anlage zu Ihrem Anschreiben). Bitte beachten Sie für den Fall, dass Sie in die Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung Ihrer Stellungnahme einwilligen: Sollten Sie in diesem Fall eine Stellungnahme gleichwohl mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, möchte ich Sie bitten, zugleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung Ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

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