BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 13.05.2025 Fragen und Antworten zur Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zur Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle

Der Fragenkatalog vermittelt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen und deren Umsetzung. Dieser Fragenkatalog wird fortlaufend aktualisiert.

1. Technische Fragen zum Meldeverfahren

Wie kann ich mich als Melder für das Fachverfahren „Digital Operational Resilience Act“ freischalten lassen?

Informationen zur Freischaltung für das Fachverfahren finden Sie hier.

Benötigt jedes Finanzunternehmen einen Legal Entity Identifier (LEI)-Code?

Ja, unter DORA dient der LEI-Code als Identifikationscode für sämtliche Finanzunternehmen. Melder eines Finanzunternehmens können daher nur für das Fachverfahren „Digital Operational Resilience Act (DORA)“ freigeschaltet werden, wenn für ihr Finanzunternehmen ein LEI-Code in der MVP hinterlegt ist. Eine Anleitung hierzu finden Sie unter hier in dem Kapitel „Standardprozess zur Beantragung des DORA-Fachverfahrens“, in Schritt 2. Weitere Informationen zur LEI finden Sie auf der Homepage von GLEIF – Global Legal Entity Identifier Foundation.

Über welchen Kommunikationskanal soll gemeldet werden, wenn die Meldung nicht über die MVP erfolgen kann (Störung bei der BaFin oder Störung beim Unternehmen)?

Sollte die MVP nicht verfügbar sein, so hat das Unternehmen die Meldung an IKT-Vorfall@bafin.de zu senden. In diesen Fällen ist es ausnahmsweise auch gestattet, das ausgefüllte Excel-Template per Mail an die BaFin zu senden. Hierbei sollte eine gesicherte E-Mail-Kommunikation verwendet werden.
Hat das Finanzunternehmen keinen Zugriff auf seine E-Mail-Postfächer, ist ein Vorfall telefonisch über +49228 4108 4999 zu melden.
In sämtlichen Fällen ist eine ordentliche Meldung über die MVP sobald wie möglich nachzureichen.

Wie sollen erhebliche Cyberbedrohungen gemeldet werden?

Für die Meldung erheblicher Cyberbedrohungen nutzen Sie bitte das hierfür vorgesehene Excel-Template und senden dieses per Mail an IKT-Vorfall@bafin.de. Weitere Informationen finden Sie hier.

2. Allgemeine Fragen

Wie wird ein IKT-bezogener Vorfall in DORA definiert?

Ein „IKT-bezogener Vorfall“ ist ein von dem Institut oder Unternehmen nicht geplantes Ereignis bzw. eine Reihe verbundener Ereignisse, das bzw. die die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder auf die vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen hat (Art. 3 Absatz 1 Nr. 8 DORA).

Wann müssen beaufsichtigte Unternehmen einen IKT-bezogenen Vorfall melden?

Die BaFin fungiert als zentraler Meldehub für alle unter ihrer Aufsicht stehenden Finanzunternehmen. Die Meldungen sollen über das MVP-Portal eingereicht werden.Ein IKT-bezogener Vorfall ist dann zu melden, wenn der Vorfall die entsprechenden Klassifikationskriterien erfüllt. Der Klassifikationsprozess sowie die Klassifikationskriterien basieren auf den in Artikel 18 DORA genannten Anforderungen und werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 genauer geregelt.

An wen sind die Meldungen eines IKT-bezogenen Vorfalls zu erstatten?

Die BaFin fungiert als zentraler Melde-Hub für alle unter ihrer Aufsicht stehenden Finanzunternehmen sowie bedeutende Institute (significant institutions – SIs) unter EZB Aufsicht mit Sitz in Deutschland. Die Meldungen müssen über das MVP-Portal eingereicht werden.

Welche Meldeformate werden mit der IKT-Vorfallsmeldung nach DORA abgelöst?

DORA ist eine unmittelbar geltende europäische Verordnung, die das Meldewesen für Finanzunternehmen in Bezug auf IKT-Resilienz harmonisiert. Deshalb hat der europäische Gesetzgeber in der Begleitrichtlinie zu DORA (Richtlinie (EU) 2022/2556) vorgesehen, dass die Meldepflicht gem. Artikel 96 Abs. 1 PSD2 für Zahlungsdienstleister, die Finanzunternehmen im Sinne der DORA darstellen, nicht mehr gelten soll (vgl. Artikel 7 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2022/2556). Artikel 12 Nr. 14 des Gesetzes zur Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) setzt diese Anforderungen der Begleitrichtlinie um, indem es die Meldepflicht gem. § 54 Abs. 1 ZAG für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 ZAG aufhebt. Das Rundschreiben 03/2022 (BA) der BaFin zur Ausgestaltung der Meldepflicht gem. § 54 Abs. 1 ZAG wurde zum 17. Januar 2025 aufgehoben.
Gem. Erwägungsgrund 16 DORA ist DORA Lex specialis zur NIS2. Dementsprechend ist DORA für Finanzunternehmen, die unter beide Rechtsakte fallen, vorrangig zu beachten. Folglich entfällt die Meldepflicht gem. NIS2 für den Meldepflichtigen für die Fälle, in welchen er eine DORA Meldung abgibt.
Auf Meldungen nach der DSGVO hat DORA keinen Einfluss, diese bestehen uneingeschränkt und unabhängig von DORA fort.

In welcher Sprache werden Vorfallsmeldungen entgegengenommen?

Es werden deutschsprachige und englischsprachige Vorfallsmeldungen akzeptiert.

An wen sind diese Meldungen eines IKT-bezogenen Vorfalls zu erstatten?Sind die gem. DORA zu meldenden wiederholten Vorfälle auch zu melden, wenn sie jeweils einzeln nicht zu berichten wären?

Artikel 8 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 legt fest, wann wiederholte Vorfälle, die einzeln betrachtet keine schwerwiegenden Vorfälle sind, zusammengenommen als schwerwiegend zu betrachten sind. Finanzunternehmen müssen das Vorliegen wiederholter Vorfälle monatlich bewerten.
Gem. Artikel 3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 sind sich wiederholende nicht schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle, die jedoch zusammen die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall gem. Artikel 8 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 erfüllen, in aggregierter Form zu melden und nicht einzeln.

Wie sind die Kritikalität der betroffenen Dienste und kritische Funktionen zu unterscheiden?

Gem. Artikel 6 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 ist zur Bestimmung der Kritikalität der betroffenen Dienste zu bewerten, „ob der Vorfall

a) IKT-Dienste oder Netzwerk- und Informationssysteme zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat;
b) von dem Finanzunternehmen erbrachte Finanzdienstleistungen beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat, die einer Zulassung oder Registrierung bedürfen oder von den zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;
c) einen erfolgreichen, böswilligen und unbefugten Zugriff auf die Netzwerk- und Informationssysteme des Finanzunternehmens darstellt oder dargestellt hat.“

Ist einer der drei genannten Punkte erfüllt, so ist das Kriterium Kritikalität der betroffenen Dienste als erfüllt anzusehen. Das Kriterium Kritikalität der betroffenen Dienste umfasst somit nicht nur die Betroffenheit von IKT-Diensten oder Netzwerk- und Informationssystemen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, sondern auch die Punkte unter Artikel 6 lit. b) und c) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772.

Kritische oder wichtige Funktionen sind gem. Artikel 3 Abs. 22 DORA definiert als „eine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde.“ Auf Basis dieser Definition müssen Finanzunternehmen selbstständig ermitteln, welche Funktionen in ihrem Unternehmen kritische oder wichtig sind.

Gibt es Erleichterungen für eine Meldepflicht außerhalb von Geschäftszeiten oder an Wochenenden/ Feiertagen?

Grundsätzlich gilt gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. a Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 eine Meldefrist von 4 Stunden nach Klassifizierung des Vorfalls als schwerwiegend, wobei die Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Erkennung zu erfolgen hat. Dabei ist die Meldung so schnell wie möglich abzugeben. Eine Erleichterung für Wochenenden und Feiertage gem. Artikel 5 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301, wonach eine Vorfallsmeldung (Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung) bis 12 Uhr am nächsten Werktag abgegeben werden darf, gilt gem. Artikel 5 Abs. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 nur für Finanzunternehmen, die

a. kein Kreditinstitut,
b. keine zentrale Gegenpartei,
c. kein Betreiber von Handelsplätzen und
d. kein weiteres Finanzunternehmen, das gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 NIS-2 als wesentliches oder bedeutendes Unternehmen wichtige Einrichtung eingestuft wurde.

sind.

3. Fragen zum Meldungsinhalt

Wie sind sich auf Transaktionen beziehende Kriterien (Artikel 9 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 (insb. für Kunden, die kein Zahlungsgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG betreiben) auszulegen?

Der Begriff Transaktionen ist weit auszulegen. Es sind alle Geldströme einschließlich solcher für Wertpapiertransaktionen zwischen dem Finanzunternehmen und Kunden oder anderen Gegenparteien im Finanzbereich zu betrachten.

Welche Informationen sind bezüglich der mit dem Vorfall verbundenen Kosten zu übermitteln?

Die Bestimmung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten) hat nach Artikel 7 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 zu erfolgen. Demnach berücksichtigen Finanzunternehmen, ohne Einrechnung von finanziellen Wiedereinziehungen, die folgenden Arten von direkten und indirekten Kosten und Verlusten, die ihnen infolge des Vorfalls entstanden sind:

a) enteignete Mittel oder finanzielle Vermögenswerte, für die sie haften, einschließlich gestohlener Vermögenswerte;
b) Kosten für die Ersetzung oder Verlegung von Software, Hardware oder Infrastruktur;
c) Personalkosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Verlegung von Personal, der Einstellung zusätzlichen Personals, der Vergütung von Überstunden und der Wiederherstellung verloren gegangener oder beeinträchtigter Kompetenzen; (Hierunter werden auch kalkulatorische Kosten und Kosten für die Berichterstattung über den Vorfall verstanden, sodass für jeden meldepflichtigen Vorfall Kosten vermutet werden.)
d) Gebühren wegen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen;
e) Kosten für Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen an Kunden;
f) Verluste wegen entgangener Einnahmen;
g) Kosten für die interne und externe Kommunikation;
h) Beratungskosten, einschließlich Kosten für Rechtsberatung, forensische Dienstleistungen und Behebungsdienstleistungen.

Kosten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb notwendig sind, insbesondere

a) Kosten für die allgemeine Instandhaltung von Infrastruktur, Ausrüstung, Hardware und Software und keine Kosten für die laufende Fortbildung des Personals, um dessen Kompetenzen auf Stand zu halten;
b) interne oder externe Kosten für die Verstärkung des Geschäftsbetriebs nach dem Vorfall, insbesondere auch keine Kosten für Upgrades, Verbesserungen und Initiativen zur Risikobewertung;
c) Versicherungsprämien

sind nicht zu berücksichtigen.

4. Fragen zum ausgelagerten und aggregierten Melden

Darf die Meldepflicht von einem Dienstleister erfüllt werden?

Ja, Meldungen können gem. Artikel 19 Abs. 5 DORA ausgelagert werden. Die Auslagerung ist der BaFin anzuzeigen. Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen verbleibt bei dem Finanzunternehmen. Aufsichtliche Anforderungen dürfen nicht durch Auslagerungen unterlaufen werden. Im Rahmen der Auslagerung sind wirksame Mechanismen zu vereinbaren, die das Finanzunternehmen befähigen, der eigenen Meldeverpflichtung nachzukommen.
Im Falle einer Auslagerung der Meldepflicht ist es weiterhin zulässig, dass das meldepflichtige Unternehmen auch selbst meldet (z. B. falls der Dienstleister aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur bestimmte Vorfälle meldet). Es ist sicherzustellen, dass im Namen des Meldepflichtigen Vorfälle nicht mehrfach gemeldet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie muss der BaFin die Auslagerung der Meldepflicht an einen Dienstleister mitgeteilt werden?

Die Auslagerung der Meldepflicht an einen Dienstleister können Finanzunternehmen der BaFin über ein Excel-Formular anzeigen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sind auch IKT-Drittdienstleister verpflichtet, schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle nach DORA zu melden?

Gem. Artikel 2 Abs. 2 DORA sind IKT-Drittdienstleister i.S.v. Artikel 2 Abs. 1 lit. u DORA keine Finanzunternehmen. Da die Meldepflicht gem. Artikel 19 Abs.1 DORA für Finanzunternehmen gilt, unterliegen IKT-Drittdienstleister keiner Meldepflicht. Nichtsdestotrotz besteht bei einem Finanzunternehmen eine Meldepflicht, wenn ein Vorfall bei einem IKT-Drittdienstleister zu einem meldepflichtigen Vorfall bei dem Finanzunternehmen führt.

Wie sind aggregierte Meldungen zu verstehen?

Gem. Artikel 7 Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 kann ein Drittdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen eine aggregierte Vorfallsmeldung für mehrere von einem Vorfall betroffene Finanzunternehmen einreichen, sofern diese die Meldepflicht an diesen Drittdienstleister ausgelagert haben. Hierbei sind die Bedingungen gem. Artikel 7 lit. a) – e) Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 zwingend zu beachten.
Die aggregierte Meldung sollte aggregierte Informationen über den Vorfall unter Beachtung von Anhang II Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 umfassen.

Handelt es sich beim aggregierten Meldeverfahren typischerweise um einen Anwendungsfall von konzerninternen Drittpartei-Auslagerungen?

Ja, konzerninterne Drittdienstleister können aggregierte Vorfallsmeldungen einreichen, sofern die Finanzunternehmen des Konzerns die Meldepflicht an diesen Drittdienstleiter ausgelagert haben und die Bedingungen gem. Artikel 7 Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 erfüllt sind.

Muss für das Einreichen aggregierter Meldungen ein gesonderter Antrag bei der BaFin gestellt werden?

Sollten Finanzunternehmen die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind für die Nutzung des aggregierten Meldens keine weiteren Schritte wie z.B. ein Antrag bei der BaFin erforderlich. Zu beachten sind lediglich die Anforderungen an die Auslagerung der Meldepflichten für schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle.

Ist es möglich, Meldungen durch außereuropäische Dienstleister einzureichen?

Ja, dies ist rechtlich nicht ausgeschlossen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback