Erscheinung:29.01.2025 | Geschäftszeichen I 2400/00003#00043 |
Thema Berichtspflichten
Konsultation 04/2025 – Entwurf einer neuen Allgemeinverfügung aufgrund des EIOPA-Beschlusses vom 1. Februar 2023 betreffend
die regelmäßige Anforderung von Pensionsdaten
(EIOPA-BoS-23/030)
Konsultation neue Allgemeinverfügung Pensionsdaten EIOPA
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) stellt den beigefügten Entwurf für die Neufassung der Allgemeinverfügung Pensionsdaten EIOPA zur öffentlichen Konsultation.
Das EIOPA BoS hat am 10. Februar 2023 zum zweiten Mal seine „Decision on EIOPA’s Regular Information Requests Regarding Provision of Occupational Pensions Information“ aus dem Jahr 2018 angepasst (EIOPA-BoS-23-030).
Die aktuelle EIOPA-BoS-Entscheidung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die ursprüngliche EIOPA-BoS-Entscheidung EIOPA-BoS-18/114 aus dem Jahr 2018.
Im Hinblick auf die neue Entscheidung ist die Allgemeinverfügung Pensionsdaten EIOPA nach Umsetzung der ersten Änderung der EIOPA-Bos-Entscheidung vom 2. Juni 2020 (EIOPA-BoS/20-362) im Herbst 2020 mit entsprechenden Änderungen erneut zu erlassen, weil formal eine andere EIOPA-BoS-Entscheidung Grundlage der bisherigen Allgemeinverfügung ist.
Die Änderungen betreffen zum Teil die Verpflichtungen der nationalen Aufsichtsbehörden gegenüber EIOPA, zum Teil auch die Meldebögen, d.h. den Umfang der zu übermittelnden Informationen:
In Bezug auf die Fristen für die Einreichung der Informationen gegenüber EIOPA wird von EIOPA nicht mehr zwischen einer gedachten Einreichung durch die betroffenen Unternehmen (in Wochen) und der „Weiterleitungszeit“ der NCAs (in Arbeitstagen) differenziert.
Die Frist für die Weiterleitung der vierteljährlichen Daten beträgt jetzt neun Wochen nach Ende des Quartals, anstatt bisher 7 Wochen und 10 Arbeitstage, die Frist für die Weiterleitung der jährlichen Daten 20 Wochen, anstatt bisher 14 Wochen und 20 Arbeitstage, was im Verhältnis zu den EbAVs seinerzeit in Fristen von 7 bzw. 14 Wochen umgesetzt wurde. Die Änderung der Fristen wird nicht mit der bisherigen „Weiterleitungszeit“ an die EbAVs weitergegeben, sondern die BaFin verkürzt ihre eigene Weiterleitungszeit um die Hälfte (eine Woche statt 10 Arbeitstage bzw. zwei Wochen statt 20 Arbeitstage).
Besonders kleine EbAVs bleiben unverändert von den Berichtspflichten ausgenommen.
Mit der Neufassung der Allgemeinverfügung Pensionsdaten EIOPA werden ausschließlich die Vorgaben des EIOPA Beschlusses umgesetzt.
Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 04/2025 (GZ: I 2400/00003#00043)“
bis zum 12. Februar 2025
bitte ausschließlich per E-Mail an folgende Adresse abzugeben: Anhoerung-Berichtspflichten-EbAV@bafin.de
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte in Ihrer E-Mail mit.