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Erscheinung:29.01.2025 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur Payone GmbH

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. Oktober 2024 gegenüber der Payone GmbH erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) angeordnet. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 hat die BaFin zudem gegenüber der Payone GmbH gemäß § 27 Abs. 3 ZAG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) angeordnet, die Mängel in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Ein von der BaFin gemäß § 20 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 45c Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG) bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung.

Grund für die Maßnahmen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 ZAG.

Eine im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Payone GmbH die Vorgaben des ZAG an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen waren etwa auch die eingesetzte IT und IT-Prozesse, die anhand der Anforderungen des Rundschreibens 11/2021 (BA) – Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAIT) - beurteilt wurden. Das Institut muss erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten, bis es die organisatorischen Mängel vollständig beseitigt hat.

Die Mängel in der Geldwäscheprävention wurden in Sonder- und Jahresabschlussprüfungen festgestellt. Das Institut hat innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel abzuarbeiten und angemessene Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuhalten, durch die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen wird.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG sowie § 27 Abs. 3 ZAG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG und § 20 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 45c Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 KWG.

Die Bescheide sind seit dem 17. November 2024 und 21. Januar 2025 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 27 Absatz 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit 60b Absatz 1 KWG sowie § 57 Absatz 1 GwG.

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