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Erscheinung:25.02.2025 | Geschäftszeichen Wp 2184/00002#00008 | Thema Investmentfonds Konsultation 06/25 - Entwurf eines Rundschreibens [...]/2025 zu den Pflichten von Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft bei in Kryptowerte investierenden Investmentvermögen

Konsultation

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich den Entwurf des Rundschreibens zu Pflichten von Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft bei in Kryptowerte investierenden Investmentvermögen zur öffentlichen Konsultation. 

Neben Spezial-AIF ohne feste Anlagebedingungen und Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen können seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes auch sonstige inländischen Publikums-AIF (§ 221 KAGB) sowie geschlossene Publikums-AIF (§ 261 KAGB) direkt in Kryptowerte investieren. Daneben können auch für Rechnung eines Publikumsinvestmentvermögens Kryptowertpapiere bzw. DLT-Finanzinstrumente erworben werden, wenn sie die entsprechenden Erwerbbarkeitsvoraussetzungen der §§ 193 ff. KAGB erfüllen.

Unmittelbar in Kryptowerte bzw. Kryptowertpapiere investierende Investmentvermögen stellen sowohl die Verwahrstelle als auch die Kapitalverwaltungsgesellschaft technisch und regulatorisch vor neue Herausforderungen. Mit dem Rundschreiben sollen den zuvor genannten Akteuren regulatorische Mindestanforderungen im Zusammenhang mit Investitionen für Rechnung von Investmentvermögen in dieser neuartigen Anlageklasse an die Hand gegeben werden.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06-25 (GZ: Wp 2184/00002#00008)“ bis zum 31.03.2025 ausschließlich per E-Mail an folgende Adresse abzugeben: Konsultation-06-25@bafin.de.

Ich beabsichtige die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

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