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Erscheinung:10.03.2025 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur Allgeier SE: Fehlerbekanntmachung für den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2020 der Allgeier SE, München, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

1. In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde das „Ergebnis aus abgespaltenem und veräußertem Geschäft“ in Höhe von mindestens 199 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Die Allgeier SE unterließ es, die Ausschüttung sämtlicher Aktien der Nagarro SE aufgrund der geplanten Abspaltung der zukünftig von der Nagarro SE geführten Unternehmensgruppe (im Folgenden: Nagarro Gruppe) als Dividendenverbindlichkeit anzusetzen. Bei Erfüllung der Dividendenverbindlichkeit –zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abspaltung der Nagarro Gruppe – belief sich die Differenz zwischen dem Buchwert des abgespaltenen Geschäfts und dem Buchwert der Dividendenverbindlichkeit auf mindestens 199 Millionen Euro.

Dies verstößt gegen die Interpretation 17.14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), wonach ein Unternehmen, das eine Dividendenverbindlichkeit erfüllt, eine etwaige Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem Buchwert der Dividendenverbindlichkeit im Gewinn oder Verlust zu erfassen hat. Die Dividendenverbindlichkeit ist nach IFRIC 17.11 mit dem beizulegenden Zeitwert der zu übertragenden Vermögenswerte zu erfassen.

2. In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde der Posten „Abschreibungen und Wertminderungen“ in Höhe von schätzungsweise 4,9 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen.

Die planmäßige Abschreibung der langfristigen Vermögenswerte der zur Abspaltung vorgesehenen, zukünftig von der Nagarro SE geführten Unternehmensgruppe (im Folgenden: Veräußerungsgruppe), erfolgte bis zum 15. Dezember 2020. Allerdings waren diese Abschreibungen schon am 24. September 2020 einzustellen, da die Veräußerungsgruppe mit Abschluss der Restrukturierungs- und Finanzierungsmaßnahmen zur sofortigen Abspaltung verfügbar und ihre Ausschüttung mit Zustimmung der Hauptversammlung der Allgeier SE zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag auch höchstwahrscheinlich war.

Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standard (IFRS) 5.25 in Verbindung mit IFRS 5.5A und IFRS 5.12A, wonach langfristige Vermögenswerte einer Veräußerungsgruppe, solange diese als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft wird, nicht planmäßig abgeschrieben werden dürfen. Veräußerungsgruppen werden als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft, wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die Veräußerungsgruppe an die Eigentümer auszuschütten. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermögenswerte in ihrem gegenwärtigen Zustand zur sofortigen Ausschüttung verfügbar sind und die Ausschüttung höchstwahrscheinlich ist.

3. In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde das „Gesamtergebnis der Periode“ in Höhe von 14,478 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen:

a) Das „Sonstige Ergebnis der Periode“ wurde in Höhe von 11,272 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Aufgrund der Abspaltung der Veräußerungsgruppe wurden unter anderem Eigenkapitalbestandteile in Höhe von 5,636 Millionen Euro aus Währungskursverlusten, die bis dahin erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst waren, in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert (Umgliederungsbetrag). Statt den Umgliederungsbetrag dem sonstigen Ergebnis der Periode hinzuzurechnen, um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, wurde dieser fälschlich in Höhe von 5,636 Millionen Euro vom sonstigen Ergebnis abgezogen.

Dies verstößt gegen International Accounting Standard (IAS) 1.93, wonach ein Umgliederungsbetrag mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode berücksichtigt wird, in welcher der Betrag erfolgswirksam umgegliedert wird. Diese Beträge wurden in der aktuellen bzw. einer früheren Periode als nicht realisierte Gewinne bzw. nicht realisierte Verluste im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne erfolgswirksam umgegliedert werden. Entsprechend sind solche nicht realisierten Verluste dem sonstigen Ergebnis in der Periode zuzurechnen, in der die realisierten Verluste erfolgswirksam umgegliedert werden.

b) Das „Ergebnis vor Steuern“ und das „Sonstige Ergebnis der Periode“ wurden jeweils in Höhe von 1,603 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Versicherungsmathematische Verluste wurden fälschlich erfolgswirksam erfasst. Mit der Absicht zur Neutralisierung des Gesamtergebnisses wurden diese versicherungsmathematischen Verluste zudem fälschlich vom sonstigen Ergebnis der Periode ab- anstatt hinzugerechnet. Aufgrund der Abspaltung der Veräußerungsgruppe wurden unter anderem Eigenkapitalbestandteile in Höhe von 1,603 Millionen Euro aus Neubewertungen von leistungsorientierten Versorgungsplänen, die bis dahin erfolgsneutral über das sonstige Ergebnis erfasst waren, in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert. Statt den umgegliederten Betrag in Höhe von 1,603 Millionen Euro dem sonstigen Ergebnis der Periode hinzuzurechnen, um eine Doppelerfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, wurde dieser zudem fälschlich abgezogen.

Dies verstößt gegen IAS 1.93, 1.96 in Verbindung mit IAS 19.122, wonach Umgliederungsbeträge bei Neubewertungen leistungsorientierter Versorgungspläne, welche gemäß IAS 19 angesetzt wurden, nicht anfallen. Diese im sonstigen Ergebnis erfassten Eigenkapitalbestandteile sind in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, sondern innerhalb des Eigenkapitals zu übertragen.

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