Erscheinung:24.04.2025 | Geschäftszeichen WA 4-K 5321/00161#00008 BaFin konsultiert Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute
Konsultation 10/2025: Entwurf einer Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute
Die BaFin hat den Entwurf einer „Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31. Dezember 2024“ zur Konsultation gestellt. Hintergrund ist die Datenerhebung von Informationen über Vergütungspraktiken von Wertpapierinstituten.
Seit Juni 2021 sind die Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten zum Thema Vergütung in der Investment Firm Directive (IFD) geregelt und im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt. Unter anderem geht es dabei um die jährliche Anzeige von Daten zu den Einkommensmillionärinnen und -millionären unter den Beschäftigten von Wertpapierinstituten sowie zu den Erhöhungen des Bonus Caps, die über die Deutsche Bundesbank an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA) gemeldet werden müssen.
Die in der IFD geregelten Anzeigepflichten werden durch Leitlinien der EBA konkretisiert. Mittlere und Große Wertpapierinstitute sowie Aufsichtsbehörden müssen seit dem 31. Dezember 2022 erstmals folgende EBA-Leitlinien zu Vergütungen anwenden:
- Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) anwenden. Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
- Für Mittlere Wertpapierinstitute gelten die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/07).
- Große und Mittlere Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) anwenden. Diese Leitlinien lösen die Leitlinien zur Datenerfassung in Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab.
Kleine Wertpapierinstitute sind von diesen Meldepflichten und der geplanten Allgemeinverfügung nicht betroffen.
BaFin-Konsultation bis 08. Mai 2025
Die nationalen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die in den Leitlinien genannten Informationen von den Wertpapierinstituten zu erheben und bis zum 31. Juli 2025 an die EBA weiterzugeben.
Es ist geplant, die Vorgaben durch die EBA-Leitlinien in das WpIG bzw. in die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) aufzunehmen. Da sich dieser Prozess jedoch über die oben genannte und von der EBA vorgesehene Meldefrist hinaus erstrecken wird, plant die BaFin, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.
Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung wurde bereits im Jahr 2024 konsultiert (Konsultation 05/2024) und veröffentlicht. Inhaltlich geändert hat sich lediglich, dass neben den Meldepflichten zu Gesamtvergütungen von jährlich mind. 1 Million Euro (REM HE) Große Wertpapierinstitute dieses Jahr zum Stichtag 31. Dezember 2024 zusätzlich Anzeigen über die Billigung einer Erhöhung der variablen Vergütung, sog. Bonus Cap anzeigen müssen.
Stellungnahmen zum Entwurf der Allgemeinverfügung können bis zum 08. Mai 2025 unter Angabe des Geschäftszeichens „WA 4 - K 5321/00161#00008“ ausschließlich per E-Mail an die BaFin gesandt werden. Bitte nutzen Sie dafür die Adresse Konsultation-10-25@bafin.de.