Erscheinung:23.04.2025, Stand:geändert am 25.04.2025 | Thema Maßnahmen Bekanntmachungen zur AKBANK AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die AKBANK AG zwei Bußgelder festgesetzt, Mängelbeseitigung und erhöhte Eigenmittelanforderungen angeordnet sowie einen Sonderbeauftragten bestellt.
Bekanntmachung zum Bußgeld Aufsichtspflicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die AKBANK AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. November 2024 auf Grundlage des § 130 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein Bußgeld in Höhe von 37.500 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 29. November 2024 rechtskräftig.
Bekanntmachung zu Geldbußen hinsichtlich fehlender Information über die Dauer der Aufbewahrung von Telefonaufzeichnungen und nicht erfolgter Schaffung wirksamer Regelungen gegen Insiderhandel und Marktmanipulation
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. März 2025 Geldbußen in Höhe von 395.000 Euro gegen die AKBANK AG festgesetzt.
Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 83 Absatz 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) zugrunde.
Die AKBANK AG hatte ihre Kundinnen und Kunden nicht darüber informiert, dass eine Kopie der Aufzeichnungen von Telefongesprächen über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung stehen wird.
Zudem hatte die AKBANK AG keine wirksamen Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften geschaffen.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Aktualisierung (25.04.2025):
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Bekanntmachung zur Mängelbeseitigung, zur Bestellung eines Sonderbeauftragten und zum Kapitalzuschlag
Die BaFin hat gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) bei der AKBANK AG am 10. Januar 2025 die Beseitigung zahlreicher Mängel aus verschiedenen, bei dem Institut durchgeführten Prüfungen angeordnet, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen. Die AKBANK AG muss über den Fortschritt der Abarbeitung regelmäßig berichten. Ein von der BaFin gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung. Darüber hinaus muss das Institut gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 KWG erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten.
Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG und § 57 Absatz 1 GwG.