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Datum: 13.05.2025Gibt es Erleichterungen für eine Meldepflicht außerhalb von Geschäftszeiten oder an Wochenenden/ Feiertagen?

Grundsätzlich gilt gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. a Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 eine Meldefrist von 4 Stunden nach Klassifizierung des Vorfalls als schwerwiegend, wobei die Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Erkennung zu erfolgen hat. Dabei ist die Meldung so schnell wie möglich abzugeben. Eine Erleichterung für Wochenenden und Feiertage gem. Artikel 5 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301, wonach eine Vorfallsmeldung (Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung) bis 12 Uhr am nächsten Werktag abgegeben werden darf, gilt gem. Artikel 5 Abs. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 nur für Finanzunternehmen, die

a. kein Kreditinstitut,
b. keine zentrale Gegenpartei,
c. kein Betreiber von Handelsplätzen und
d. kein weiteres Finanzunternehmen, das gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 NIS-2 als wesentliches oder bedeutendes Unternehmen wichtige Einrichtung eingestuft wurde.

sind.

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