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Erscheinung:13.06.2025 | Thema Geldwäschebekämpfung Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Anzeigepflichten digital erfüllen

Ab dem 13. Juni 2025 bietet die Finanzaufsicht BaFin auf ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) ein neues Fachverfahren an. Erstmals können Verpflichtete ihre geldwäscherechtlichen Anzeigepflichten digital, schnell und nachweisbar erfüllen.

Gemäß § 7 Absatz 4 Geldwäschegesetz (GwG) müssen von der BaFin beaufsichtigte Verpflichtete die Bestellung und Abberufung von Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertretungen der BaFin vorab anzeigen.

Das Fachverfahren „Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung“ richtet sich an die Verpflichteten nach dem GwG, die unter der Aufsicht der BaFin stehen (§ 50 Nr. 1 und Nr. 2 GwG).

Eine Anleitung zur Abgabe der Anzeige bei der BaFin finden Sie in der Anleitung zum Fachverfahren „Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung“. Der Verweis in Kapitel 3.2.1 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA AT) wird entsprechend angepasst.

Zusatzinformationen

Anleitung zum Fachverfahren „Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung“

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