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Erscheinung:05.08.2025 | Thema Bilanzkontrolle, Maßnahmen Bekanntmachung zur PATRIZIA SE: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss zum 31.12.2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31.12.2023 der PATRIZIA SE, Augsburg, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Es wird festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2023 der PATRIZIA SE, Augsburg, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft ist:

In der Konzernbilanz zum 31.12.2023 sind der Geschäfts- oder Firmenwert um 112,4 Mio. Euro (Vorjahreswert: 116,4 Mio. Euro), die Kapitalrücklage um 13,2 Mio. Euro (Vorjahreswert: 14,1 Mio. Euro) und die Verbindlichkeiten um 77,2 Mio. Euro (Vorjahreswert: 89,6 Mio. Euro) zu hoch ausgewiesen; zudem sind in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023 die Sonstigen betrieblichen Erträge um 7,4 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen und die Personalaufwendungen um 4,6 Mio. Euro (Vorjahreswert: 39,7 Mio. Euro) zu niedrig ausgewiesen; auch die Finanzaufwendungen sind um 0,4 Mio. Euro (Vorjahreswert: 0,5 Mio. Euro) zu hoch ausgewiesen, da die PATRIZIA SE es unterlassen hat, die Korrektur eines wesentlichen Fehlers vorzunehmen. Diese Korrektur wäre geboten gewesen, weil die PATRIZIA SE im Geschäftsjahr 2022 eine Vereinbarung über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter oder verkaufende Anteilseigner, die im Rahmen eines Unternehmenserwerbs getroffen wurde, als separate Transaktion hätte ansehen müssen und nicht in die Gegenleistung für den Unternehmenszusammenschluss hätte einrechnen dürfen. Außerdem hätte die PATRIZIA SE die bedingten Entgeltvereinbarungen zeitanteilig als Personalaufwand erfassen müssen.

Zum einen verstößt dies gegen IAS 8.42 in Verbindung mit IFRS 3.4, IFRS 3.5 Buchstabe d, IFRS 3.32, IFRS 3.51, IFRS 3.52 Buchstabe b und IFRS 3.B54-B55. Danach ist eine Korrektur erforderlich, wenn Transaktionen, die nicht unter die Anwendung der Erwerbsmethode fallen und somit nicht Bestandteil der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwertes werden, nicht separiert werden. Zu solchen Transaktionen gehören bestimmte Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter oder verkaufende Anteilseigner. Zum anderen verstößt dies gegen IAS 8.42 in Verbindung mit IAS 19.9, IAS 19.11, IAS 19.153, IAS 19.155 und IAS 19.156 bzw. IFRS 2.7 bis IFRS 2.9 und IFRS 2.15. Danach ist die Korrektur ebenso erforderlich, wenn die Aufwendungen für die erhaltene Gegenleistung nicht entsprechend ihrer Verursachung erfasst werden. Die Gegenleistung bestand in der fortdauernden Arbeitsleistung der verkaufenden Anteilseigner.

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