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Stand:geändert am 22.11.2023 | Thema Verbraucherschutz Einen Streit bei der Schlichtungsstelle bei der BaFin außergerichtlich beilegen

Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die Möglichkeit, sich an die bei ihr eingerichtete Schlichtungsstelle zu wenden. Diese befasst sich mit Streitigkeiten mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, an denen Verbraucher beteiligt sind, sofern keine private, anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Ziel der Schlichtungsstellen im Finanzbereich ist es, den streitenden Parteien eine leicht zugängliche, kostengünstige, effiziente und vergleichsweise schnelle Möglichkeit zur Streitbeilegung zu eröffnen.

Wann ist die Schlichtungsstelle bei der BaFin für mich zuständig?

Für Streitfragen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen gibt es verschiedene Schlichtungsstellen. Welche anerkannten Schlichtungsstellen es gibt und wofür diese zuständig sind, erfahren Sie in unserem Artikel über Beschwerden bei Finanzombudsstellen.

Die Anforderungen an die Schlichtungsstellen sind insbesondere im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und in der Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) geregelt. Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Verbraucherschlichtungsstellen finden sich im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Die Schlichtungsstelle bei der BaFin ist zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und Bankgeschäfte sowie Finanzdienstleistungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG, sofern nicht eine anerkannte private Schlichtungsstelle zuständig ist. Die Schlichtungsstelle bei der BaFin ist also als Auffangschlichtungsstelle für die genannten Finanzdienstleistungen konzipiert.

Wie stelle ich einen Antrag auf Schlichtung bei der BaFin?

Viele Streitfragen können bereits im direkten Kontakt mit dem Unternehmen geklärt werden. Es ist daher zu empfehlen, sich zunächst mit Ihrer Fragestellung an das betreffende Unternehmen zu wenden.

Im Streitfall können Sie einen Antrag auf Schlichtung bei den Verbraucherschlichtungsstellen stellen. Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und mit dem zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Schriftwechsel, Vertragsbedingungen, Kostenberechnungen) bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. Sie können einen solchen Antrag auch per E-Mail stellen.

Dabei müssen Sie als Antragsteller versichern, dass

  • wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist,
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes anhängig ist, noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  • über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder
  • die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist,
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde und
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien.

Ein Schlichtungsverfahren kann ohne diese Angaben, die nach der FinSV notwendig sind, nicht durchgeführt werden.

Nutzen Sie für Ihren Antrag bitte unser Schlichtungsformular.

Sie können auch die PDF-Version des Formulars nutzen. Füllen Sie das Formular möglichst vollständig aus. Das können Sie direkt am PC erledigen und danach speichern, zum Beispiel für den Versand per Mail. Für den Versand per Post drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterzeichnen es. Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte auf dem Postweg oder als Fax bzw. E-Mail-Anhang an:

Schlichtungsstelle bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat ZR 4
Graurheindorfer Straße 108
D-53117 Bonn

Fon: 0228 / 4108-0
Fax: 0228 / 4108-62299
E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de

Kann ein Antrag auf Schlichtung auch abgelehnt werden?

Ja, der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller ab, wenn

  • kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
  • die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 der Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,
  • wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  • die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
  • die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
  • der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bei der BaFin bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Schlichtungsantrags und prüft die beigefügten Unterlagen. Sollte es erforderlich sein, bittet die Geschäftsstelle Sie, Mängel zu beheben oder weitere Unterlagen einzureichen.

Ergibt die Prüfung, dass Ihre Eingabe zulässig ist, leitet die Geschäftsstelle der BaFin-Schlichtungsstelle diese an das betroffene Unternehmen weiter. Dieses muss nun innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen.

Eine Stellungnahme des Unternehmens wird Ihnen von der Geschäftsstelle zugeleitet.

Wenn das betreffende Unternehmen in seiner Stellungnahme erklärt, dass es Ihrem Anliegen entsprechen wird, teilt die Geschäftsstelle Ihnen mit, dass das Schlichtungsverfahren damit beendet ist.

Falls das Unternehmen in seiner Stellungnahme erklärt, dass es Ihrem Anliegen nicht entsprechen wird, weist die Geschäftsstelle Sie darauf hin, dass Sie sich nun hierzu ebenfalls innerhalb eines Monats äußern können. Die Geschäftsstelle legt den Vorgang anschließend dem zuständigen Schlichter vor.

Der Schlichter trifft dann seine Entscheidung anhand der Unterlagen, die beide Seiten bisher in dem Verfahren eingereicht haben. Hält der Schlichter dies für notwendig, kann er ergänzende Stellungnahmen oder Auskünfte der Beteiligten einholen. Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann von den Beteiligten durch Vorlage von Unterlagen erbracht werden.

Stellt der Schlichter fest, dass er alle erforderlichen Unterlagen für einen Vorschlag vorliegen hat, teilt er den Beteiligten dies mit und erstellt innerhalb von 90 Tagen einen Schlichtungsvorschlag.

Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Grafische Darstellung zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens nach der Finanzschlichtungsstellenverordnung Ablauf des Schlichtungsverfahrens nach der Finanzschlichtungsstellenverordnung BaFin Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Was bedeutet der Schlichtungsvorschlag für mich?

Der Schlichter arbeitet auf der Grundlage der Darstellung der Beteiligten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag aus, durch den der Streit beigelegt werden kann, und begründet dies kurz und verständlich. Beide Seiten erhalten dann den Schlichtungsvorschlag.

Anschließend müssen sich beide Parteien entscheiden, ob sie den Schlichtungsspruch annehmen wollen, und ihre Entscheidung dem Schlichter innerhalb von sechs Wochen schriftlich mitteilen. Ist die Sechs-Wochen-Frist abgelaufen, teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit.

Damit ist das Schlichtungsverfahren beendet. Wird das Ergebnis der Schlichtung von einem der Beteiligten nicht angenommen, bleibt der ordentliche Rechtsweg weiter offen. Das bedeutet, dass Sie als Verbraucher die Gerichte anrufen können, um Ihren Streit dort entscheiden zu lassen.

Einige Gerichte verlangen vom Kläger, dass er eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch vorlegt (siehe hierzu § 15a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO)). Führt die Schlichtung nicht zu einer Einigung zwischen den Streitparteien, gilt die Mitteilung der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bei der BaFin über den Verfahrensabschluss als eine solche Bescheinigung.

Was kostet die Schlichtung?

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Verbraucher kostenfrei. Auslagen wie zum Beispiel Porto, Telefongebühren, Kopien oder Anwaltskosten werden aber nicht erstattet. Von den beteiligten Unternehmen erhebt die Schlichtungsstelle grundsätzlich eine Gebühr über 200 Euro.

Häufige Fragen zur Streitschlichtung bei der BaFin

Kann ich auch einen Rechtsanwalt beauftragen?

Ja, jedoch ist es nicht erforderlich, für das Schlichtungsverfahren einen Rechtsanwalt einzuschalten. Sie können sich durch Dritte, also auch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen, wenn Sie dies wünschen. Bitte beachten Sie, dass Sie dann aber den Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Kann ich von der Schlichtungsstelle der BaFin einen Rechtsrat erhalten?

Nein. Die Schlichtungsstelle kann Ihnen keine allgemeinen Rechtsauskünfte geben. Laut Gesetz ist dies ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten, also insbesondere den niedergelassenen Anwälten.

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