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Erscheinung:01.04.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Kann die Prüfungsplanung der Internen Revision (IR) vor dem Hintergrund des coronabedingten Notbetriebs durch Vorstandsbeschluss vorübergehend ausgesetzt werden?

Es sollte im ersten Schritt seitens des Instituts geprüft und dokumentiert werden, ob und welche Prüfungen der IR noch ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Wenn die Ansprechpartner der IR nicht greifbar sind bzw. sich anderen Themen im Zuge der Corona-Krise widmen müssen, scheint eine Verschiebung der betroffenen Prüfungen u.E. vertretbar zu sein. Die Aufhebung der aktuellen Prüfungsplanung darf jedoch nicht mit einem weitgehenden Verzicht auf Prüfungshandlungen in diesen Bereichen einhergehen, sondern es darf sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung handeln. Gemäß BT 2.3 Tz. 1 MaRisk hat die IR einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der risikoorientierten Prüfungsplanung. Dieser bezieht sich zwar auf den Normalbetrieb der IR und ist wichtig, wenn Bedarf an Sonderprüfungen besteht oder Prüfungen über den sonst üblichen Drei-Jahres-Turnus hinaus verschoben werden müssen. Der Gestaltungsspielraum zeigt aber auch, dass die ursprüngliche Planung nicht starr ist, sondern verändert bzw. zeitlich nach hinten verschoben werden kann (wenn z.B. die Durchführung einer kurzfristig notwendigen Sonderprüfung gemäß BT 2.3 Tz. 4 MaRisk sichergestellt werden muss).

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