Datum: 07.03.2024Welche Unterlagen hat ein unter der Aufsicht der BaFin stehendes Unternehmen, das beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut zu erwerben oder eine solche im Rahmen des Erlaubnisverfahrens angibt, einzureichen?
Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, wird vorbehaltlich von Änderungen oder weiteren Erkenntnissen des maßgeblichen Sachverhalts auf die Einreichung der für die Inhaberkontrolle nach § 16 KrZwMG erforderlichen Unterlagen verzichtet. Eine formlose Mitteilung über die Beteiligung und deren Höhe (Kapital- und Stimmrechtsanteile) erachtet die Aufsicht im Rahmen des Erlaubnisverfahrens als ausreichend.