Datum: 13.05.2025Wie sind aggregierte Meldungen zu verstehen?
Gem. Artikel 7 Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 kann ein Drittdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen eine aggregierte Vorfallsmeldung für mehrere von einem Vorfall betroffene Finanzunternehmen einreichen, sofern diese die Meldepflicht an diesen Drittdienstleister ausgelagert haben. Hierbei sind die Bedingungen gem. Artikel 7 lit. a) – e) Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 zwingend zu beachten.
Die aggregierte Meldung sollte aggregierte Informationen über den Vorfall unter Beachtung von Anhang II Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 umfassen.