Erscheinung:28.04.2021, Stand:geändert am 11.10.2022Kann ich mit einer im EU- bzw. EWR-Ausland abgeschlossenen privaten Krankenversicherung die Versicherungspflicht in Deutschland erfüllen?
Die BaFin entscheidet nicht, ob ein bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Krankenversicherer) bestehender Vertrag den Anforderungen an die gesetzliche Versicherungspflicht genügt. Sie stellt auch keine entsprechenden Bestätigungen aus.
Hinsichtlich einer Versicherung bei einem EU-/EWR-Versicherer gelten Besonderheiten: zum einen hinsichtlich der Erfüllung der Versicherungspflicht und zum anderen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Vertrieb entsprechender Krankenversicherungsprodukte in Deutschland.
Die in Deutschland angebotenen Policen müssen zum Beispiel mit einer Alterungsrückstellung kalkuliert sein, die zum Schutz des Versicherungsnehmers einen Prämienanstieg im Alter verhindern soll. Die substitutive Krankenversicherung von EU-/EWR-Versicherern darf in Deutschland im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über eine Niederlassung zudem nur dann betrieben werden, wenn der Versicherer bei der BaFin die entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat. Es gelten also strengere Anforderungen an die angebotenen Versicherungspolicen eines EU-/EWR-Versicherers, wenn er diese in Deutschland anbieten will.