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Erscheinung:27.09.2021, Stand:geändert am 17.12.2022Wie ist das gesetzliche Mahnverfahren zur Umstellung in den Notlagentarif konkret ausgestaltet?

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Zahlung (Prämie) an den Versicherer zu leisten. Gerät der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate in Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Prämienrückstand (einschließlich der Säumniszuschläge) zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer den Versicherungsnehmer ein zweites Mal, wobei die Mahnung einen Hinweis auf die mögliche Folge des Ruhens der Versicherung enthalten muss. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif versichert.

Beispiel für den Prämienrückstand, der das gesetzliche Mahnverfahren auslöst:
Ein Versicherungsnehmer muss die Versicherungsprämie in monatlichen Raten in Höhe von 500 Euro jeweils zum Ersten des Monats leisten. Zahlt er die monatliche Rate am 1. April und am 1. Mai nicht, ist er am 2. Mai mit einem Prämienanteil für zwei Monate im Rückstand (2 x 500 Euro). Ebenso ist er am 2. Mai mit einem Prämienanteil von zwei Monaten im Rückstand, wenn er von Januar bis Mai am Ersten jeweils nur 300 Euro statt 500 Euro zahlt (5 x 200 Euro = 2 x 500 Euro).

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